Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER VOGES VERPAKKING B.V. IN HILLEGOM
eingereicht bei der Industrie- und Handelskammer Leiden unter Nr. B773.

Zuletzt geändert: am 14. Oktober 2019

1 Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Voges Verpakking B.V. (nachstehend „Voges” genannt) erstellten Angebote und für alle zwischen Voges und einem Auftraggeber (nachstehend „Auftraggeber” genannt) geschlossenen Verträge. Abweichende Bedingungen, auch in Form von durch den Auftraggeber für anwendbar erklärten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten nur, soweit dies für jeden einzelnen Vertrag schriftlich von Voges gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurde.

2 Angebot

2.1      Jedes Angebot ist freibleibend; es informiert über die Zahlungsweise und macht Angaben zum Preis.

2.2      Zu dem Angebot gehörende Dokumente, Angaben und Gegenstände (wie Zeichnungen, technische Beschreibungen, (Computer-)Modelle, Entwürfe, Matrizen, Mallen, Stanzmesser, Stempel usw.) werden so sorgfältig wie möglich erstellt, sind aber für Voges nicht verbindlich und bleiben deren (geistiges) Eigentum. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung von Voges genutzt, kopiert oder an Dritte weitergegeben oder auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei jedem Verstoß gegen diese Regelung schuldet der Auftraggeber Voges eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,-- Euro. Diese Vertragsstrafe lässt den Anspruch von Voges auf Schadenersatz unberührt.

2.3      Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, ist er verpflichtet, sofort     alle im vorstehenden Absatz genannten Dokumente, Angaben und Gegenstände an Voges zurückzugeben, andernfalls schuldet er eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,-- Euro. Diese Vertragsstrafe lässt den Anspruch von Voges auf Schadenersatz unberührt.

2.4      Voges ist berechtigt, die Kosten des Angebots in Rechnung zu stellen, wenn der Auftraggeber vorab schriftlich auf diese Kosten und ihren Umfang hingewiesen wurde.

3 Der Vertrag

3.1      Wird das Angebot von Voges angenommen, kommt der Vertrag erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem Voges

−          den Auftrag innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt,

−         oder mit der Durchführung der ihr aufgetragenen Leistungen beginnt.

3.2      Bevor nicht alle nach Meinung von Voges erforderlichen Angaben in ihrem Besitz sind, kann nicht zulasten von Voges unterstellt werden, mit der Durchführung des Auftrags bereits begonnen zu haben.

4 Preis

Der vereinbarte Preis beruht auf den preisbestimmenden Faktoren wie z. B. den Rohstoffpreisen, Löhnen, Steuern, Gebühren und Beiträgen, Frachtkosten, Währungskosten usw., die am Tag des Angebots gelten. Erfolgt vor der Lieferung eine Erhöhung der preisbestimmenden Faktoren, auch wenn der Liefertermin bereits überschritten ist, ist Voges berechtigt, entweder eine angemessene Erhöhung des Preises in Rechnung zu stellen oder von dem Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist, ohne sich hierdurch schadensersatzpflichtig zu machen.

5 Liefertermin

Der Liefertermin wird nach bestem Wissen angegeben und so weit wie möglich eingehalten, gilt aber in keinem Fall als Ausschlussfrist. Eine Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine sich aus dem Vertrag oder einem anderen, damit zusammenhängenden Vertrag ergebende Pflicht nicht zu erfüllen bzw. deren Erfüllung auszusetzen.

6 Lieferung

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Lager”, was bedeutet, dass die Produkte dem Auftraggeber in der Fabrik oder im Lager von Voges zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt von diesem Zeitpunkt an sämtliche Kosten und die Gefahr für das Verbringen der Produkte an den von ihm gewünschten Bestimmungsort.

7 Reklamationen

Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und binnen vierzehn Tagen nach der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistungen bei Voges eingegangen sein. Ist eine dieser Voraussetzungen oder sind beide nicht erfüllt, erlischt das Reklamationsrecht. Es besteht kein Reklamationsrecht, wenn die Produkte an Dritte weiterverkauft oder -geliefert wurden. Ist Voges der Meinung, dass die Reklamation zulässig und inhaltlich berechtigt ist, hat Voges die Wahl, entweder einen einvernehmlich festgelegten Geldbetrag zur Schadlosstellung zu zahlen oder eine erneute Lieferung unter Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrages vorzunehmen. Im letztgenannten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die falsch gelieferten oder unbrauchbaren Produkte auf eigene Kosten zurückzugeben.

8 Zahlung

8.1      Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnungen von Voges binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf ein von Voges genanntes Bankkonto zu bezahlen, und zwar ohne irgendwelche Abzüge, Zurückbehaltungsrechte oder Verrechnungen. Maßgeblich ist der auf den Kontoauszügen von Voges genannte Wertstellungstag, der als Tag der Zahlung anzusehen ist.

8.2      Bei Überschreitung der in Artikel 8.1 genannten Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber ab dem Tag ihres Ablaufs ohne weitere Mahnung im Verzug und schuldet auf den offenen Betrag Zinsen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatzes gemäß Artikel 6:119 BW (des niederländischen bürgerlichen Gesetzbuchs) bzw. in Höhe des Handelszinssatzes gemäß Artikel 6:119a BW für jeden Monat oder Teil eines Monats.

8.3      Alle für das Inkasso des geschuldeten Betrages anfallenden außergerichtlichen Kosten gehen zulasten des Auftraggebers, auch die Kosten für einen Rechtsbeistand. Außergerichtliche Kosten sind mit einem Pauschalbetrag von 15 % des offenen Betrages, mindestens aber von 125,-- Euro zu erstatten.

8.4      Zahlungen des Auftraggebers werden wie folgt verrechnet: Zunächst auf die an Voges zu zahlenden Zinsen, danach auf die Voges entstandenen Kosten (einschließlich Inkassokosten) und sodann zunächst auf die jeweils älteste der offenen Rechnungen.

9 Sicherheit

Nach Abschluss des Vertrages ist Voges berechtigt, von dem Auftraggeber eine nach alleinigem Ermessen von Voges ausreichende Sicherheit zu verlangen, wenn sie berechtigten Anlass zu der Sorge hat, dass der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird. Artikel 14 findet entsprechend Anwendung, wenn der Auftraggeber die Stellung der von Voges verlangten Sicherheit versäumt.

10 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

10.1    Voges bleibt so lange Eigentümer aller gelieferten Gegenstände (darunter auch Materialien und Einzelteile), bis der Auftraggeber alle ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten vollständig beglichen hat, inklusive der in Artikel 8 genannten Verbindlichkeiten.

10.2    Solange die gelieferten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Auftraggeber sie nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Voges an Dritte veräußern oder mit Rechten zugunsten Dritter belasten. Nachdem Voges ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist sie berechtigt, die Gegenstände wieder an sich zu nehmen. Sind diese Gegenstände zu Bestandteilen neu entstandener Gegenstände geworden, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf diese neuen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Voges den ungehinderten Zugang zu den Orten zu verschaffen, an denen sich diese Gegenstände (und/oder die neuen Gegenstände) befinden.

10.3    Wenn Voges sich nicht mehr auf ihren Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Gegenstände vermischt, verarbeitet oder umgestaltet worden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu erzeugten Produkte auf erstes Anfordern von Voges an diese zu verpfänden.

11 Materialien/Entwürfe/Dokumente

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleiben die von Voges im Auftrag des Auftraggebers verwendeten Materialien, die erstellten Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfe, Matrizen, Mallen, Stanzmesser, Stempel usw. jederzeit im (geistigen) Eigentum von Voges, auch wenn der Auftraggeber die dafür entstandenen Kosten ganz oder teilweise getragen hat. Sie dürfen ohne Genehmigung von Voges nicht genutzt, kopiert oder an Dritte weitergegeben oder auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei jedem Verstoß gegen diese Regelung schuldet der Auftraggeber Voges eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,-- Euro. Diese Vertragsstrafe lässt den Anspruch von Voges auf Schadenersatz unberührt.

12 Höhere Gewalt

12.1    Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, der die Erfüllung des Vertrages durch Voges dauerhaft oder vorübergehend verhindert und der Voges nicht zurechenbar ist. Dazu zählen insbesondere: Ein Personalmangel bei Voges oder ihren Lieferanten, Streiks bei Voges oder ihren Lieferanten, ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen, unvorhersehbare Lieferhemmnisse bei Vorlieferanten, Transportprobleme und behördliche Eingriffsmaßnahmen.

12.2    Ist ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten, liegt keine zurechenbare Vertragsverletzung durch Voges vor, ist Voges gegenüber dem Auftraggeber nicht schadensersatzpflichtig und kann der Vertrag zwischen den Parteien nicht aufgelöst werden.

13 Haftung und Freistellung

13.1    Voges haftet nicht für Schäden, die durch eine zurechenbaren Vertragsverletzung, ein rechtswidriges Handeln oder aufgrund anderer Ursachen gleich welcher Art entstehen, außer wenn Voges ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft.

13.2    Insbesondere ist Voges gegenüber dem Auftraggeber nicht für solche Schäden haftbar, die eine Folge der Verletzung von Patent-, Urheber- und/oder anderen Rechten am geistigen Eigentum sind, wenn es dabei um ein Produkt geht, das Voges im Auftrag des Auftraggebers hergestellt hat. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Voges die Verwendung von Materialien, Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfen, Matrizen, Mallen, Stanzmessern, Stempeln usw. vorgeschrieben hat, auch durch eine bestimmte Arbeitsweise, die der Auftraggeber Voges vorgegeben hat.

13.3    Ferner haftet Voges nicht für Schäden an den Produkten, die durch eigenes Handeln des Auftraggebers oder durch ein Handeln von ihm beauftragter Dritter entstehen, beispielsweise (jedoch nicht abschließend) dadurch, dass die Produkte für Zwecke genutzt werden, für die sie nicht konstruiert bzw. gedacht sind, oder dass die Produkte zu lange direktem Sonnenlicht oder hohen Temperaturen ausgesetzt werden, sowie durch jedes Handeln, das den auf der Verpackung angegebenen Richtlinien zuwiderläuft.

13.4    Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13.1 bis 13.3 beschränkt sich die Haftung von Voges auf die Höhe des Rechnungsbetrages für den Vertrag bzw. die Handlung, mit dem bzw. mit der die Haftung begründet wird. Sie ist zudem in keinem Falle höher als der Betrag, den Voges aufgrund einer zur Deckung des genannten Haftungsrisikos geschlossenen Versicherung ausgezahlt erhält, abzüglich des dafür geltenden Selbstbehalts.

13.5    Der in diesem Artikel geregelte Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Geschäftsführer und der leitenden und sonstigen Mitarbeiter von Voges sowie zugunsten von Dritten, die Voges mit Leistungen zum Zwecke der Vertragsdurchführung beauftragt hat.

13.6    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Voges von allen Haftungsansprüchen unabhängig von deren Rechtsgrundlage freizustellen, die Dritten eventuell gegen Voges zustehen. Sollte Voges wegen solcher Ansprüche haftbar gemacht werden, für die nach dieser Bestimmung eine Freistellungspflicht zulasten des Auftraggebers besteht, ist der Auftraggeber auf erstes Anfordern von Voges verpflichtet, hierfür eine nach dem alleinigen Ermessen von Voges geeignete und ausreichende Sicherheit zu stellen. 

14 Aussetzung und Beendigung des Vertrages

14.1    Unbeschadet der ihr im Übrigen zustehenden Rechte ist Voges berechtigt, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts und ohne vorherige Abmahnung die Durchführung des Vertrages auszusetzen oder mit sofortiger Wirkung von ihm zurückzutreten, wenn

− für den Auftraggeber die gesetzliche Schuldensanierungsregelung für natürliche Personen für anwendbar erklärt oder ein dahingehender Antrag gestellt wird,

− der Auftraggeber gerichtlichen Gläubigerschutz beantragt hat oder ihm dieser gewährt worden ist, 

− der Auftraggeber für insolvent erklärt worden ist oder ein dahingehender Antrag gestellt wird,

− der Auftraggeber eine gegenüber Voges bestehende Vertragspflicht nicht erfüllt hat oder für Voges objektiv vorhersehbar ist, dass er diese nicht erfüllen wird.

14.2    Alle Forderungen, die Voges in einem der in Artikel 14.1 genannten Fälle gegen den Auftraggeber zustehen oder die Voges gegen den Auftraggeber erwirbt, werden sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.

15 Schlussbestimmungen

15.1    Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende Rechtsvorschriften des nationalen oder internationalen Rechts verstoßen, ist diese als nicht vereinbart anzusehen, wobei die übrigen Bestimmungen für die Parteien verbindlich bleiben. Die Parteien sind in diesem Fall wechselseitig verpflichtet, die betreffende Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die den von den Parteien verfolgten Zwecken entspricht.

15.2    Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen erstellt und stimmt der Text und/oder die Auslegung der niederländischen Version nicht mit einer Version überein, die in einer anderen Sprache erstellt wurde, hat der niederländische Text bzw. dessen Auslegung Vorrang.

15.3    Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Voges und dem Auftraggeber unterliegt dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. 

15.4    Für die Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen Voges und dem Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht in Den Haag (Niederlande) zuständig. Daneben ist Voges berechtigt, eine Streitigkeit bei einem nach nationalen oder internationalen Recht zuständigen Gericht anhängig zu machen, beispielsweise (jedoch nicht abschließend) wenn eine eilbedürftige gerichtliche Verfügung gegenüber dem Auftraggeber notwendig wird.